FAQ
Wer ist antragsberechtigt?
- Studierende
(zum Zeitpunkt der Antragstellung an einer Universität, Technischen Universität, Fachhochschule oder Kunsthochschule immatrikuliert)
Nachweis bei Antragstellung: aktuelle Immatrikulationsbescheinigung - Absolventen
(als Abschluss gelten Bachelor, Diplom (FH), Magister, Diplom (Universität), Diplom (Technische Universität), Master, Promotion), wenn die Abschlussprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt
Nachweis bei Antragstellung: Nachweis des Hochschulabschlusses aus dem das Datum der Abschlussprüfung hervorgeht - Wissenschaftliche Mitarbeiter
die in einer unmittelbaren Beziehung zur Hochschule stehen (der letzte Hochschulabschluss liegt nicht länger als fünf Jahre zurück)
Nachweis bei Antragstellung: Nachweis des Hochschulabschlusses (aus dem das Datum der Abschlussprüfung hervorgeht) und Nachweis der unmittelbaren Bindung zur Hochschule (z. B. durch Arbeitsverträge)
Bei mehreren Gesellschaftern ist zu beachten:
- die Mehrzahl der Gesellschafter muss antragsberechtigt sein und zusammen mehr als 50% der Geschäftsanteile besitzen oder
der Antragsteller muss mehr als 50% der Geschäftsanteile halten, hauptamtlich die Geschäfte führen und hierüber seinen Lebensunterhalt beziehen
Die Unternehmensgründung basiert weniger auf wissenschaftliche Ideen bzw. Forschungsergebnissen als auf die Umsetzung erworbener Kenntnisse in meinem Studium. Gehöre ich damit zur Zielgruppe?
Ja, wenn Ihr Unternehmen ein Alleinstellungsmerkmal besitzt und Sie die Nachhaltigkeit vertreten können.
Wann kann der Antrag gestellt werden?
Anträge können jederzeit gestellt werden, allerdings gelten Antragstichtage (01.01., 01.04., 01.07., 01.10.), zu denen der Antrag spätestens bei der NBank vorliegen muss. Die Antragsstichtage gelten zur Koordinierung der Unternehmenspräsentation vor der Jury. Die Jurysitzung findet innerhalb der auf den Stichtag folgenden 4 bis 6 Wochen statt.
Es werden nur vollständige Anträge, die die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, bei der Einladung zur Präsentation berücksichtigt. Es wird deshalb empfohlen, den Antrag rechtzeitig vor dem Stichtag bei der NBank vorzulegen, um eventuelle Fragen im Vorfeld der Jurysitzung klären zu können.
Die Einreichung der Antragsunterlagen zum Antragsstichtag in den Geschäftsstellen gilt als fristgerecht.
Wer ist für welche Themen der jeweils richtige Ansprechpartner?
Vor Antragstellung:
- Bei der Erstellung des Geschäftsplanes (Businessplan) stehen die Berater an den Hochschulen, sowie die Mitglieder des Vereins Technologie-Centren Niedersachsen e.V. (VTN) beratend zur Verfügung
Siehe "GründerCampus vor Ort" - Ansprechpartner für die Antragstellung (z. B. Fragen zum Antragsformular, zum Ausgabenplan oder zu vorzulegenden Unterlagen) ist die Finanzierungsberatung der NBank, Tel. 0511/30031193
Ab Antragstellung:
Ab Eingang des Antrags ist die NBank für alle Fragen der Abwicklung zuständig. Der zuständige Ansprechpartner wird mit Eingangsbestätigung mitgeteilt.
Ab wann können Ausgaben geltend gemacht werden?
Die Gründung des Unternehmens ist Voraussetzung für die Erteilung des Zuwendungsbescheides.
Im Zuwendungsbescheid der NBank ist der Bewilligungszeitraum festgesetzt, innerhalb dessen die Ausgaben geltend gemacht werden können.
Der früheste mögliche Beginn des Projektes (und somit des Bewilligungszeitraums) ist der Tag der Unternehmensgründung. Allerdings ist es möglich, eine Ausnahmegenehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn zu beantragen.
Bekomme ich meine Ausgaben sofort erstattet?
Der erste Mittelabruf bei der NBank kann erfolgen, sobald mindestens die Hälfte der förderfähigen Ausgaben (11.250 €) angefallen ist. Die NBank behält sich außerdem vor, einen Restbetrag von 10 % einzubehalten, bis der Verwendungsnachweis geprüft ist.
Kann es zu Problemen mit anderen Fördergeldern kommen?
Die Förderung im Programm Gründercampus Niedersachsen kann grundsätzlich mit anderen Zuwendungen kombiniert werden. Es besteht kein generelles Kumulierungsverbot. Zu beachten ist jedoch:
- dass die zulässige De-minimis-Höchstgrenze nicht überschritten wird
- ob eine Kumulierung nach anderen Richtlinien zulässig ist
- dass die Höhe der Förderungen die Höhe der Ausgaben nicht übersteigt.
Die (u. U. beabsichtigte) Inanspruchnahme anderer Förderungen ist eine subventionserhebliche Tatsache und unbedingt im Rahmen der Antragstellung anzugeben. Sofern während der Laufzeit des Vorhabens eine neue Finanzierung hinzutritt, ist dies der NBank ebenfalls direkt mitzuteilen.
Weitere Änderungen, die der NBank mitzuteilen sind insbesondere:
- Gründungsdatum
- Änderung des Namens des Unternehmens, der Adresse und/oder der Kontaktdaten (Ansprechpartner, Telefonnummer etc.)
- Änderung der Rechtsform
- Änderung des Ausgabenplans
- Änderung des Finanzierungsplanes (insbesondere wenn weitere Förderungen in Anspruch genommen werden)
